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Warum wir viele belegte Tatsachen nicht im Konjunktiv formulieren

Immer wieder wird kritisiert, dass wir bestimmte Aussagen nicht im Konjunktiv formulieren. Dahinter steht häufig die Erwartung, wir müssten grundsätzlich Formulierungen wie „soll“, „angeblich“ oder „mutmaßlich“ verwenden.

Diese Erwartung teilen wir nicht. Unser Maßstab orientiert sich daran, wie öffentliche Stellen selbst kommunizieren – und daran, wie gut eine Aussage tatsächlich belegt ist.

Ein Blick auf die erste Pressemitteilung der Polizei Köln vom 9. April 2026 zeigt, dass dort selbst nur teilweise vorsichtig formuliert wird.

Was für die Wahrung der Unschuldsvermutung spricht

Die Mitteilung verwendet an einigen Stellen vorsichtige Formulierungen:

  • Nach ersten Ermittlungen stand er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.“
  • „Die Polizei Bonn übernimmt aus Neutralitätsgründen die weiteren Ermittlungen.“

Diese Formulierungen signalisieren grundsätzlich, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.


Wo die Unschuldsvermutung gegenüber Pedro praktisch nicht gilt

Bei den belastenden Tatsachen wird überwiegend nicht im Konjunktiv, sondern als feststehender Sachverhalt formuliert:

„… leistete er heftigen Widerstand gegen die Einsatzkräfte und biss eine 24-jährige Polizistin …“

Es heißt gerade nicht

  • „soll Widerstand geleistet haben“,
  • „nach Angaben der Einsatzkräfte“,
  • „es besteht der Verdacht“.

Für den Leser entsteht dadurch der Eindruck, diese Vorwürfe seien bereits gesichert festgestellt.


Auffällige Asymmetrie

Die Mitteilung behandelt zwei mögliche strafrechtlich relevante Sachverhalte sehr unterschiedlich:

Vorwürfe gegen Pedro

  • Widerstand
  • Biss einer Polizistin
  • Drogenkonsum

werden als Tatsachen dargestellt oder nur minimal relativiert.

Mögliches Fehlverhalten der Einsatzkräfte

wird überhaupt nicht erwähnt.

Nicht erwähnt werden beispielsweise:

  • Art der Fixierung,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Zwangsmedikation,
  • Spuckschutzhaube,
  • Ursache des Kreislaufstillstands,
  • Möglichkeit, dass Maßnahmen der Einsatzkräfte zu den Verletzungen beigetragen haben.

Der Leser erfährt lediglich:

„… verlor das Bewusstsein … Rettungskräfte reanimierten den Mann …“

Dadurch erscheint der medizinische Notfall wie ein plötzliches Ereignis ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz.


Die Formulierung zum Drogenkonsum

Auch hier ist die Wortwahl interessant:

„Nach ersten Ermittlungen stand er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.“

Die Mitteilung erklärt nicht,

  • worauf diese Annahme beruht,
  • ob ein toxikologischer Befund vorlag,
  • welche Substanz gemeint ist,
  • oder ob es sich lediglich um eine Einschätzung der Einsatzkräfte handelte.

Der Eindruck eines gesicherten Sachverhalts bleibt dennoch bestehen.


Keine entsprechende Zurückhaltung gegenüber den Beamten

Während Pedro konkrete Vorwürfe zugeschrieben werden, enthält die Mitteilung keinerlei Formulierungen wie:

  • „Nach Angaben der beteiligten Beamten …“
  • „Die Umstände des Einsatzes werden untersucht.“
  • „Ob das Vorgehen der Einsatzkräfte angemessen war, ist Gegenstand der Ermittlungen.“

Stattdessen wird lediglich mitgeteilt, dass die Polizei Bonn „aus Neutralitätsgründen“ ermittle. Warum eine neutrale Behörde erforderlich ist, wird nicht erläutert.


Rein sprachlich enthält die Pressemitteilung einzelne Elemente vorsichti ger Berichterstattung („nach ersten Ermittlungen“, „Neutralitätsgründe“). Im Ergebnis wird die Unschuldsvermutung jedoch asymmetrisch angewandt:

  • Die gegen Pedro erhobenen Vorwürfe werden weitgehend als feststehende Tatsachen präsentiert.
  • Das Handeln der Polizeibeamten wird dagegen überhaupt nicht problematisiert oder unter einen vergleichbaren Vorbehalt gestellt.
  • Dass die Ermittlungen gerade auch das Verhalten der Einsatzkräfte betreffen könnten, wird für den Leser nicht erkennbar.

Ebenso fehlen in der Pressemitteilung zahlreiche Maßnahmen, die heute zu den zentralen Fragen des gesamten Verfahrens gehören. Unter anderem werden die Fixierung, die Bauchlage, die Spuckschutzhaube, die Medikamentengabe und der Ablauf bis zum Kreislaufstillstand überhaupt nicht erwähnt. Dadurch entsteht der Eindruck, Pedro habe während des Einsatzes plötzlich das Bewusstsein verloren, ohne dass der Einsatz selbst hierfür als mögliche Ursache oder als Gegenstand weiterer Ermittlungen in Betracht gezogen wird.

Juristisch bedeutet das nicht automatisch einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung im strafprozessualen Sinn – diese bindet in erster Linie Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. Aus presseethischer und kommunikativer Sicht kann man jedoch argumentieren, dass die Mitteilung den Eindruck einer frühzeitigen Festlegung zulasten des Betroffenen vermittelt, ohne die gleiche Zurückhaltung gegenüber dem Verhalten der Einsatzkräfte erkennen zu lassen.

Wir halten es deshalb für widersprüchlich, wenn ausgerechnet von uns verlangt wird, jede belegte Aussage grundsätzlich im Konjunktiv zu formulieren, während staatliche Stellen ihre eigenen Darstellungen weitgehend als Tatsachen veröffentlichen.

Unser Maßstab ist deshalb ein anderer: Nicht entscheidend ist, wer eine Aussage trifft, sondern wie gut sie belegt ist.

Aussagen, die wir anhand von Videoaufnahmen, Ermittlungsakten, medizinischen Unterlagen, Zeugenaussagen oder anderen belastbaren Quellen nachvollziehen können, formulieren wir ebenfalls als Tatsachen. Wo Sachverhalte ungeklärt sind, unterschiedliche Beweismittel vorliegen oder wir lediglich Vermutungen äußern, kennzeichnen wir das ausdrücklich.

Wir beanspruchen damit keine Sonderbehandlung. Wir wenden denselben sprachlichen Maßstab an, den Polizei und Staatsanwaltschaft in ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit ebenfalls anwenden. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass wir unsere Aussagen fortlaufend an den jeweils verfügbaren Beweismitteln messen – und uns eine ehrliche Aufklärung wichtig ist.

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